Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #31
    AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

    Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
    Steht in §50 (3) der StVZO.
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.


    Gruß Marc
    (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
    1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
    2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.
    Ich mag ja blind sein, aber ich sehe da nichts, dass Abblend- und Fernlichtscheinwerfer auf gleicher Höhe sein müssen?! Kannst mal markern, woraus das ersichtlich ist?

    Gruß

    Highlandy
    Anybody who loves whisky can't be all bad.

    Kommentar


      #32
      AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

      Post 22 beinhaltet aber nur eine Meinung, keinen Gesetzestext.
      "Hella" hat auch eine Meinung, sollte ziemlich kompetent sein. Aber auch hier kein Verweis auf einen Paragraphen:

      Kommentar


        #33
        AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

        Ich hab mich eben verlesen. Die maximale Höhe der Zusatzscheinwerfer im Gesetzestext bezog sich nur auf die Nebelscheinwerfer. Fernscheinwerfer sind außen vor.
        Demnach gilt die Höhenbegrenzung nicht für Fernscheinwerfer, sowohl an Pkw, als auch an LKW.
        Also sind die 1,20m nicht relevant.

        Gruß Marc

        Kommentar


          #34
          AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

          Zitat von Highlandy Beitrag anzeigen
          Ich mag ja blind sein, aber ich sehe da nichts, dass Abblend- und Fernlichtscheinwerfer auf gleicher Höhe sein müssen?! Kannst mal markern, woraus das ersichtlich ist?

          Gruß

          Highlandy
          Das ist etwas verwirrend ;-)
          Für Fernscheinwerfer gilt : Sie müssen auf gleicher höhe montiert sein.
          Das bezieht sich aber nicht auf das Abblendlicht, es bezieht sich auf die beiden Fernscheinwerfer die zusätzlich montiert werden.
          Du darfst die Fernscheinwerfer zueinander nur auf gleicher höhe montieren, nicht einen an die Stoßstange und den anderen am Dach.

          Gruß Ralf.
          Nachher ist man immer Schlauer......

          Kommentar


            #35
            AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

            "§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

            (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt."


            Den hier meinte ich

            Gruß Marc

            Kommentar


              #36
              AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

              @ Marc: Jetzt machts Sinn :)

              Und wer es ganz genau wissen will, sei an die ECE-Regelung R 48 verwiesen:
              6 BESONDERE VORSCHRIFTEN
              6.1 Scheinwerfer für Fernlicht (Regelungen Nr. 98 und 112)
              (...)
              6.1.2 Anzahl
              Zwei oder vier, typgenehmigt nach Regelung Nr. 31, 98 oder 112, ausgenommen Scheinwerfer der Klasse A. (...)
              6.1.3 Anbauschema
              Keine besonderen Vorschriften.
              6.1.4.1 In Richtung der Breite: keine besonderen Vorschriften.
              6.1.4.2 In der Höhe: keine besonderen Vorschriften.
              6.1.4.3 In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.
              Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über Einrichtungen für indirekte Sicht und/oder sonstige spiegelnde Fahrzeugflächen stört.
              (...)
              Quelle: Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
              Anybody who loves whisky can't be all bad.

              Kommentar


                #37
                AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                @ Ralf: Jo, das war mir klar :) Steht in StVZO 49a Abs. 4
                (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), (...)
                Gruß

                Highlandy
                Anybody who loves whisky can't be all bad.

                Kommentar


                  #38
                  AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                  Das hier
                  "es muss Vorrichtungen geben die verhindern, dass die Arbeitsscheinwerfer bei "über Arbeitstempo" (mündliche Aussage max. 30 km/h) angeschaltet werden können"

                  ist aber nur eine persönliche Ansicht des Prüfers, oder?

                  Als Jurist interessiert mich die Rechtsgrundlage.

                  Jan
                  Ich winch Dir was...

                  Kommentar


                    #39
                    AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                    Zitat von Highlandy Beitrag anzeigen
                    Scheinwerfer mit Typengenehmigung dürfen nur zu dem der Genehmigung entsprechenden Zweck verwendet werden und müssen entsprechend der Genehmigung verbaut sein.

                    Quelle: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.05.2014. Letzte Änderung durch: Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15 S. 348, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014), §19, Abs 2, 3.

                    Wenn also eine Genehmigung als Fernlichscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer vorliegt, darf dieser nicht anders verbaut werden. Da Arbeitsscheinwerfer per Definition nicht während der Fahrt verwendet werden, brauchen sie keine e-Kennzeichnung, dürfen aber eine haben, die als Arbeitsscheinwerfer kennzeichnet (Hella hat welche im Programm).
                    Wenn ich das richtig deute, ist eine Verwendung eines für einen anderen Verwendungszweck vorgesehenen Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer nicht nicht wörtlich verboten.
                    Aber wenn ein solcher als Arbeitsscheinwerfer angebaut wird, könnte der Prüfer oder Ordnungshüter den Verwendungszweck identifizieren, und dann die Einbaurichtung, die Verkabelung, oder die zulässige Anzahl einer Scheinwerfergattung als Grund für einen Mangel angeben. Somit dürfte der betreffende Scheinwerfer in seiner Vorhandenen Form dann nicht montiert sein.

                    Gruß Marc

                    Kommentar


                      #40
                      AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                      Das siehst Du meiner Meinung nach richtig - ich bin ja auch kein Profijurist oder Ingenieur, sondern auch nur ein Naturwissenschaftler, der von berufswegen dazu verdonnert ist, Nomen und Gesetze zu lesen und relevante Dinge rauszufiltern und zu interpretieren.
                      Dafür haben das aber schon Profis in den Erläuterungen zu dem Gesetz gemacht:
                      Erl. 40 zu § 19 StVZO:
                      Erlöschen der BE bei Anbringung von Lichttechnischen Einrichtungen (LTE). LTE gehören zu den Bauteilen, denen eine besondere Sicherheitsrelevanz zugerechnet wird. Damit die LTE die gewünschten Wirkungen erzielen und unerwünschte Effekte vermieden werden, unterliegen die LTE der Bauart- oder Typgenehmigungspflicht. Neben der vorgeschriebenen Wirkung der einzelnen LTE sind die Art u Weise der Anbringung sowie die Schaltung der Leuchten in Vorschriften festgelegt. Weiterhin sind in den Vorschriften die Mindestanforderung sowie die max zul LTE an Fz festgelegt. Neben den unmittelbaren Wirkungen der LTE wird auch die unbewusste Wahrnehmung der Signalbilder verschiedener FzArten als wichtiges Zielangesehen (§§ 49a – 54 u 60 sowie im Anhang genannte EG-Richtlinien, ECE-Regelungen und TA). Aufgrund der detaillierten international abgestimmten Vorschriften ist davon auszugehen, dass der internationale u nationale Vorschriftengeber bei Nichtbeachtung von einer erheblichen Gefährdungserwartung ausgeht. Somit ist die Frage im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 bei einer Änderung eines Fz durch den An- oder Einbau von LTE eindeutig beantwortet:„§ 19 Abs. 2: Die BE des Fz bleibt, . . . wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die. . .2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder . . .“Gemäß § 19 Abs 3 erlischt die BE nicht, wenn für die LTE eine BG- oder Typgenehmigung erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind. Die eventuellen Einschränkungen oder Einbauanweisungen, wie Anbaumaße u mögliche Anzahl, sind für LTE in den Vorschriften enthalten. Eindeutig wird im letzten Satz des § 19 Abs 3 herausgestellt, dass bei Zuwiderhandlung die BE erloschen ist: „§ 19 Abs 3 letzter Satz: Werden bei Teilen nach Nr 1 oder 2 in der BE, der BG oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die BE des Fz.“
                      Dies soll an 2 Beispielen dargestellt werden: Werden gegenüber dem genehmigten Zustand eines Fz zusätzliche LTE ein- oder angebaut, liegt eine Änderung des Fz iS § 19 Abs 2 vor. Anhand des Genehmigungszeichens ist erkennbar, um welchen Scheinwerfer es sich handelt. An einem Fz müssen zwei Fernscheinwerfer angebracht sein. Zwei weitere Scheinwerfer sind zusätzlich erlaubt. Ist ein Fz mit vier abdeckbaren Scheinwerfern versehen, so dürfen zwei zusätzliche Scheinwerfer nur dann angebracht werden, wenn mit ihnen am Tag Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen (ECE-R 48, 6.1.2) Sind vier abdeckbare Scheinwerfer vorhanden u befinden sich diese in Betriebsstellung, so darf es nicht möglich sein, die zusätzlichenScheinwerfer, mit denen am Tag Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen, gleichzeitig einzuschalten (ECE-R 48, 6.1.7.3). Weitere Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer zu deklarieren, ist nicht möglich. Mit dem Genehmigungszeichen ist die LTE auf den einzigen möglichen Verwendungszweck mit den verordnungsrechtlichen Einschränkungen und Einbauanweisungen festgelegt. Wird davon abgewichen, greift der og letzte Satz des § 19 Abs 3 u die BE des Kfz ist erloschen. Arbeitsscheinwerfer sind nicht genehmigungspflichtig. Wenn Arbeitsscheinwerfer an einem Fz montiert werden, müssen die Vorschriften des § 52 Abs 7 erfüllt sein. An der Front einer SZM verbaute Arbeitsscheinwerfer sind nicht zul, weil die Fahrt der SZM im Sinne von § 52 Abs 7 nicht als Arbeit angesehen werden kann. Für alle genehmigungspflichtigen LTE, die zusätzlich an einem Fz an- oder eingebaut werden, gilt derselbe Sachverhalt wie oben erläutert. Mit einem nicht bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Seitenmarkierungs- oder Umrissleuchten erlischt die BE des Fz. Für die Erteilung einer neuen BE gilt § 21 entspr. Es dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen BE stehen (§ 19 Abs 2 u 5). (2004)
                      Leider nur eine sekundäre Quelle.
                      Anybody who loves whisky can't be all bad.

                      Kommentar


                        #41
                        AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                        Trotzdem interessant.
                        Demnach dürften PKW auch keine nach vorne gerichteten Arbeitsscheinwerfer führen, da genau wie bei der SZM keine Arbeiten damit verrichtet werden können (Ausnahme sind PKW mit Winde oder Anbauplatte). Dabei dürfte es egal sein, ob die Dinger an A-Bar oder Dachkante befestigt sind.

                        Gruß Marc

                        Kommentar


                          #42
                          AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                          Das ist vermutlich eine Argumentationskette, die nicht ganz trivial ist:
                          Ein Förster könnte argumentieren, dass der PKW (Geländewagen) genutzt wird, um Rückewege freizulegen - ergo muss die Arbeitsstätte mit der Kettensäge vor dem Fahrzeug ausgeleuchtet werden. Da wäre aber interessant, weitere Gesetzeskommentare und Urteile zu lesen. Hier stellen sie in dem Beispiel fest, dass eine Sattelzugmaschiene, die ja nur hinten den Auflieger aufnehemen kann, vorne keine Arbeitsstelle zu beleuchten hat.

                          Besten Gruß

                          Highlandy
                          Anybody who loves whisky can't be all bad.

                          Kommentar


                            #43
                            AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                            Wobei das beim Langholztransporter, der im tiefsten Wald auf schmalen Wegen seine Ladung aufnehmen muß, auch strittig sein kann.
                            Da kommt es wahrscheinlich immer auf die Einzelfallbetrachtung an. Und zur Not gibt es für viele Dinge eine Sondergenehmigung.
                            Die wird der Schönmösendefender mit superzischundblitz-Lightbar ohne Winde aber wohl nie erlangen.

                            Gruß Marc

                            Kommentar


                              #44
                              AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                              Jupp, wobei der Langholztransporter seine Arbeitsscheinwerfer zur Ladefläche hat und der verladende Kran seine eigenen. Aber wenn man sich umschaut, haben nur Land- bzw. Forstmaschinen, Straßenmeisterei, Baumaschienen und Geländewagen Arbeitsscheinwerfer vorne - und die Geländewagen sind die einzigen, die ihren Arbeitsplatz in 1000 m Entferung haben ;) Letztlich gilt ja dann noch: Wo kein Kläger, da kein Richter ... richtig eng wird's erst, wenn ein Unfallgegner behauptet, dass er von Dir geblendet wurde.

                              OT: ich mag ja den Suchscheinwerfer für den Landy, der vorne mittig auf der Dachschräge sitzt und einfach mit einen Griff von drinnen gesteuert wird :)

                              Gruß Highlandy
                              Anybody who loves whisky can't be all bad.

                              Kommentar


                                #45
                                AW: Scheinwerfer oberhalb der Windschutzscheibe

                                Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
                                Das Fernlicht im Hauptscheinwerfer zuzüglich Zusatzfernscheinwerfer dürfen pro Seite nicht mehr als 100 Watt haben.

                                Meines Wissens dürfen Scheinwerfer nicht höher als 1,20m montiert werden. Bei Kfz vor Bj 1988 waren es noch 1,50m.
                                Ob die Fernscheinwerfer bei LKW auf dem Dach lagel sind, wage ich zu bezweifeln.
                                Scheinwerfer in dieser Höhe gehen ausschließlich bei Landmaschinen mit Fronthydraulik, oder Winterdienstfahrzeugen, wo die Hauptscheinwerfer beim Anbau von Geräten verdeckt sind.
                                Dann müssen die unteren Scheinwerfer aber ausgeschaltet werden.

                                Gruß Marc

                                Fernscheinwerfe über der Scheibe, z.B.Scania, sind so geschaltet das sie nur angehen wenn die unteren Zusatzscheinwerfer für Fernlicht in der Stossstange automatisch ausgeschaltet sind oder umgekehrt, dieses ist für Scania Deutschland in der Zulassung so genehmigt worden. Diese Genehmigung für dieses System hat auch DAF für den Deutschen Markt.
                                Gruß aus dem schönen Jämtland:D

                                Dieter

                                Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X