Wenn Urheberrechte oder Copyright dranhängen und die Inhaber nicht ausdrücklich drauf verzichten s ist das ne strafbare Handlung. Das trifft nach meinem Verständnis aber nur den Vertreiber, strenggenommen auch den Käufer, der kommt aber meistens mit nem blauen Auge davon, d.h. mit der Rückkgabe der geklauten Ware, hier die CD.
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Der Staatsanwalt hat angeklopft ...Werkstatthandbuch
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Tja, ich habe mich immer schon gewundert ob es rechtens ist Werkstatthandbücher zu kopieren und auf CD zu verkaufen.
Wenn Urheberrechte oder Copyright dranhängen und die Inhaber nicht ausdrücklich drauf verzichten s ist das ne strafbare Handlung. Das trifft nach meinem Verständnis aber nur den Vertreiber, strenggenommen auch den Käufer, der kommt aber meistens mit nem blauen Auge davon, d.h. mit der Rückkgabe der geklauten Ware, hier die CD.mit besten Grüßen
Manfred
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Hallo Jürgen,
wenn aus dem Angebot des Verkäufers und dem Produkt selbst nicht zu erkennen war das es sich um eine Raubkopie handelt, hast Du nach § 932 BGB in gutem Glauben gehandelt. Demnach kann Dir dann auch niemand etwas anhängen. Kannst Dir das ja mal im BGB nachlesen.
Gruß wolfgang
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denn der Weg ist das Zieldenn der Weg ist das Ziel
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Original von wanna_be_free
[...]Ich habe damals geantwortet das ich ein Handbuch ersteigert habe, bezahlt habe und nie Ware erhalten habe. :D
Original von wollimaen
wenn aus dem Angebot des Verkäufers und dem Produkt selbst nicht zu erkennen war das es sich um eine Raubkopie handelt, hast Du nach § 932 BGB in gutem Glauben gehandelt. Demnach kann Dir dann auch niemand etwas anhängen.[..]
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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Ließe sich (falls die Staatsanwaltschaft Interesse daran haben sollte) allerdings ziemlich leicht beweisen, dass das nicht stimmt... oder gehörst du auch zu den Leuten, die nie Bewertungen abgeben? :D
In der von erwähnten Sache wurde ich übrigens nur als Zeuge angeschrieben. ?(
Ansonsten war die Sachlage die gleich wie bei Jürgen
Gruß Fred
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@basmu
woher soll der "gemeine" Verbraucher denn wissen das es sich nicht um eine original CD handelt bzw. das es das WHB eventuell garnicht auf CD gibt?
Im Gegenteil, der Käufer kann, wenn er es denn erfährt, den Verkäufer wegen arglistiger Täuschung verklagen. Und der Kläger muß dem Beklagten immer noch hieb und stichfest nachweisen das er nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Gruß wolfgang
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Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei ebay keine bedruckten, täuschend echt aussehenden CDs, sondern die WHBs auf mit Edding beschriftete Standardrohlinge gebrannt hat.
In letzterem Falle wärs schwer, glaubwürdig darzulegen, dass man von einer lizensierten Kopie ausging...
Ist nur meine persönliche Meinung (nach den wenigen Juravorlesungen, die ich in meinem Leben gehört hab halte ich mich mit definitiven Aussagen lieber zurück :D)
Klar kann er den Verkäufer verklagen aber selbst wenn er Recht bekommen sollte heißt das noch lange nicht, dass der Käufer straffrei davonkommt.
Gruß
Basti
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Ordnung is das halbe Leben...
Jetzt hab ich auch mal ne Frage:
Was passiert einem wenn die CD nicht mehr vorhanden ist ? ?( ?
( Kaputt, geklaut, verschenkt, verloren weissdergeierwasnoch )
Dann kann ich sie dem Staatsanwalt / der Polizei nicht aushändigen
und werd noch wegen Unterschlagung von Beweismaterial
bzw. Verweigerung von wasweisich verknackt 8o
Schließlich kann ich einen Verlust ja nicht mit Beleg nachweisen...
MatProbleme gibt es nicht; Nur Lösungen!
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Also da habe ich keine Antwort drauf. Ich glaube das ist alles halb so
schlimm ; im ersten Moment ( Beschuldigt wegen Urheberverletzung )
kriegst du einen Schreck, ja aber dann sagt Dir der gesunde Menschen
verstand, so schlimm kanns nicht werden. Melde mich noch mal,
wenn die Sache gelaufen ist, Gruß Jürgen
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Staatsanwalt
So hier nun das gütliche Ende !
Zitat Staatsanwältin; im vorliegenden Fall eine Straftat nach dem Urhebergezetz begangen haben. Die von Ihnen gekaufte CD wurde weit unter Wert, nähmlich zum Preis von 7 Euro, ersteigert. Bereits
der aufgrund von Ihnen übersanten CD ergibt sich eindeutig, daß es sich um eine Raubkopie handelt. Da Sie diese sicherlich auf Ihren Rechner aufgespielt haben, stellt dies einen strafbaren Verstoß gegen
das Urhebergesetz dar.
Da Sie jedoch die CD beigefügt haben, so das diese als Raubkopie
vernichtet werden kann, ziehe ich in Erwägung, daß Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Geringfügigkeit ohne weitere Auflagen einzustellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie mit der ausergerichtlichen Einziehung der Raubkopie einverstanden sind.
Ich bin Einverstanden :D
zukünftig davon ausgehe, das Sie vergleichbare Straftaten nicht mehr
begehen werden, usw. Gruß Jürgen
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Alles andere als die Eistellung des Verfahrens hätte ich nicht verstanden.
Ich habe bei uns im Wald mal einen Holzdieb " auf frischer Tat" erwischt. Der hat einen Toyo Hilux mit unserem Holz vollgeladen. X( Wenn man bedenkt dass der mit einer Motorsäge und einem Firmenwagen mit Vorsatz in den Wald fährt um dort Holz zu stehlen, dann ist das schon schlimm. Aber der Gipfel ist, dass nach der Anzeige auch das Verfahren wegen Geringfügigkeit niedergeschlagen wurde.
Eine CD die man ungesehen kauft, kann dann ja wohl dann kaum als Grund für eine Strafe genügen.
Schöne Grüße
Ingo
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