Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Der Staatsanwalt hat angeklopft ...Werkstatthandbuch

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #31
    Tja, ich habe mich immer schon gewundert ob es rechtens ist Werkstatthandbücher zu kopieren und auf CD zu verkaufen.

    Wenn Urheberrechte oder Copyright dranhängen und die Inhaber nicht ausdrücklich drauf verzichten s ist das ne strafbare Handlung. Das trifft nach meinem Verständnis aber nur den Vertreiber, strenggenommen auch den Käufer, der kommt aber meistens mit nem blauen Auge davon, d.h. mit der Rückkgabe der geklauten Ware, hier die CD.
    mit besten Grüßen
    Manfred

    Kommentar


      #32
      Das ist schon geschehen, mit dem Antwortfomular habe ich auch die
      CD an den Polizei - KHK gesendet . Jürgen

      Kommentar


        #33
        hi jürgen,

        ich habe auch vor einiger Zeit wegen eines Handbuchs (nix mit LR) einen Fragebogen der Staatanwaltschaft bekommen. Ich habe damals geantwortet das ich ein Handbuch ersteigert habe, bezahlt habe und nie Ware erhalten habe. :D
        Damit war die Sache dann erledigt :)

        Gruß Fred

        Kommentar


          #34
          Hallo Jürgen,

          wenn aus dem Angebot des Verkäufers und dem Produkt selbst nicht zu erkennen war das es sich um eine Raubkopie handelt, hast Du nach § 932 BGB in gutem Glauben gehandelt. Demnach kann Dir dann auch niemand etwas anhängen. Kannst Dir das ja mal im BGB nachlesen.

          Gruß wolfgang




          ____________________
          denn der Weg ist das Ziel
          denn der Weg ist das Ziel

          Kommentar


            #35
            Original von wanna_be_free
            [...]Ich habe damals geantwortet das ich ein Handbuch ersteigert habe, bezahlt habe und nie Ware erhalten habe. :D
            Ließe sich (falls die Staatsanwaltschaft Interesse daran haben sollte) allerdings ziemlich leicht beweisen, dass das nicht stimmt... oder gehörst du auch zu den Leuten, die nie Bewertungen abgeben? :D

            Original von wollimaen
            wenn aus dem Angebot des Verkäufers und dem Produkt selbst nicht zu erkennen war das es sich um eine Raubkopie handelt, hast Du nach § 932 BGB in gutem Glauben gehandelt. Demnach kann Dir dann auch niemand etwas anhängen.[..]
            Also mit §932 BGB würd ich da garnicht erst anfangen...:

            (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
            Bei ner, auf CD-gebrannten WHB-Sammlung von ebay würd ich mal von grober Fahrlässigkeit ausgehen...

            Kommentar


              #36
              Ließe sich (falls die Staatsanwaltschaft Interesse daran haben sollte) allerdings ziemlich leicht beweisen, dass das nicht stimmt... oder gehörst du auch zu den Leuten, die nie Bewertungen abgeben? :D
              Es gibt halt Sachen die werden von mir nicht bewertet ;)

              In der von erwähnten Sache wurde ich übrigens nur als Zeuge angeschrieben. ?(
              Ansonsten war die Sachlage die gleich wie bei Jürgen

              Gruß Fred

              Kommentar


                #37
                @basmu

                woher soll der "gemeine" Verbraucher denn wissen das es sich nicht um eine original CD handelt bzw. das es das WHB eventuell garnicht auf CD gibt?
                Im Gegenteil, der Käufer kann, wenn er es denn erfährt, den Verkäufer wegen arglistiger Täuschung verklagen. Und der Kläger muß dem Beklagten immer noch hieb und stichfest nachweisen das er nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

                Gruß wolfgang




                ____________________
                denn der Weg ist das Ziel
                denn der Weg ist das Ziel

                Kommentar


                  #38
                  Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei ebay keine bedruckten, täuschend echt aussehenden CDs, sondern die WHBs auf mit Edding beschriftete Standardrohlinge gebrannt hat.
                  In letzterem Falle wärs schwer, glaubwürdig darzulegen, dass man von einer lizensierten Kopie ausging...

                  Ist nur meine persönliche Meinung (nach den wenigen Juravorlesungen, die ich in meinem Leben gehört hab halte ich mich mit definitiven Aussagen lieber zurück :D)

                  Klar kann er den Verkäufer verklagen aber selbst wenn er Recht bekommen sollte heißt das noch lange nicht, dass der Käufer straffrei davonkommt.


                  Gruß

                  Basti

                  Kommentar


                    #39
                    Hallo,

                    also die CD-Rom die ich bekommen hatte war einer mit Lightscribe Beschriftung, habe das vorher noch nie gesehen und sah echt profesionell aus. Allerdings hatte mich gewundert das das Cover in der CD Hülle Schwarz-weiß war.

                    Gruß

                    Andi

                    Kommentar


                      #40
                      hallo
                      bom hat da schon recht mit dem gefährden des forums,das mit den whb zum runterladen sollte etwas eleganter gelöst werden.
                      vielleicht hat ja einer nee gute idee.
                      gruß manne

                      Kommentar


                        #41
                        In solchen Fällen ist doch bom´s Vorschlag eine gute Idee. PN oder mail....
                        Bekennend Defender süchtig...

                        Kommentar


                          #42
                          Ordnung is das halbe Leben...

                          Jetzt hab ich auch mal ne Frage:

                          Was passiert einem wenn die CD nicht mehr vorhanden ist ? ?( ?
                          ( Kaputt, geklaut, verschenkt, verloren weissdergeierwasnoch )

                          Dann kann ich sie dem Staatsanwalt / der Polizei nicht aushändigen
                          und werd noch wegen Unterschlagung von Beweismaterial
                          bzw. Verweigerung von wasweisich verknackt 8o

                          Schließlich kann ich einen Verlust ja nicht mit Beleg nachweisen...

                          Mat
                          Probleme gibt es nicht; Nur Lösungen!

                          Kommentar


                            #43
                            Also da habe ich keine Antwort drauf. Ich glaube das ist alles halb so
                            schlimm ; im ersten Moment ( Beschuldigt wegen Urheberverletzung )
                            kriegst du einen Schreck, ja aber dann sagt Dir der gesunde Menschen
                            verstand, so schlimm kanns nicht werden. Melde mich noch mal,
                            wenn die Sache gelaufen ist, Gruß Jürgen

                            Kommentar


                              #44
                              Staatsanwalt

                              So hier nun das gütliche Ende !

                              Zitat Staatsanwältin; im vorliegenden Fall eine Straftat nach dem Urhebergezetz begangen haben. Die von Ihnen gekaufte CD wurde weit unter Wert, nähmlich zum Preis von 7 Euro, ersteigert. Bereits
                              der aufgrund von Ihnen übersanten CD ergibt sich eindeutig, daß es sich um eine Raubkopie handelt. Da Sie diese sicherlich auf Ihren Rechner aufgespielt haben, stellt dies einen strafbaren Verstoß gegen
                              das Urhebergesetz dar.
                              Da Sie jedoch die CD beigefügt haben, so das diese als Raubkopie
                              vernichtet werden kann, ziehe ich in Erwägung, daß Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Geringfügigkeit ohne weitere Auflagen einzustellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie mit der ausergerichtlichen Einziehung der Raubkopie einverstanden sind.

                              Ich bin Einverstanden :D

                              zukünftig davon ausgehe, das Sie vergleichbare Straftaten nicht mehr
                              begehen werden, usw. Gruß Jürgen

                              Kommentar


                                #45
                                Alles andere als die Eistellung des Verfahrens hätte ich nicht verstanden.
                                Ich habe bei uns im Wald mal einen Holzdieb " auf frischer Tat" erwischt. Der hat einen Toyo Hilux mit unserem Holz vollgeladen. X( Wenn man bedenkt dass der mit einer Motorsäge und einem Firmenwagen mit Vorsatz in den Wald fährt um dort Holz zu stehlen, dann ist das schon schlimm. Aber der Gipfel ist, dass nach der Anzeige auch das Verfahren wegen Geringfügigkeit niedergeschlagen wurde.

                                Eine CD die man ungesehen kauft, kann dann ja wohl dann kaum als Grund für eine Strafe genügen.

                                Schöne Grüße
                                Ingo

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X