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Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

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    #31
    AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

    Nirgendwo :).

    Der Airbag ist (noch) ein Fall für die Mythbusters. Trotzdem werden dem Defender diverse Steine in den Weg gelegt. Daher bin ich froh einen PKW-Defender zu fahren, denn der ist frei von was weiß ich für Auflagen.
    Gruß OLAF. PB
    Es gibt solche und solche, aber mehr solche als solche.

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      #32
      AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

      Über 2,8t zGg. darfst du nicht auf dem Seitenstreifen parken.
      Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
      Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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        #33
        AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

        Zitat von Caruso Beitrag anzeigen
        Über 2,8t zGg. darfst du nicht auf dem Seitenstreifen parken.
        Hi Caruso
        mit dem Defender parkt man nicht auf dem Seitenstreifen .........sondern daneben im Gras.... :D :D
        Gruß jopo

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          #34
          AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

          Hinsichtlich des Airbags, muss ich zu meiner Schande gestehen habe ich mich tatsächlich geirrt.

          Sorry, hierfür.

          Für Fehler und falsche Aussagen sollte man auch die Größe haben, sich zu entschuldigen.
          Zuletzt geändert von hphebel; 01.03.2014, 11:43.

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            #35
            AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

            Dafür brauchst du dich nicht entschuldigen. Da gibt es hier ganz andere Klopper =).
            Gruß OLAF. PB
            Es gibt solche und solche, aber mehr solche als solche.

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              #36
              AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

              Weil unter Verweis auf diesen Thread Fragen zum Feiertagsfahrverbot aufgekommen sind, hier noch einmal ein kleiner Beitrag:

              Auch Modelljahr 2015 wird in Deutschland als LKW zugelassen (N1G). Damit unterfällt der Wagen an sich per Gesetzeswortlaut in § 30 Abs. 3 StVO dem Feiertagsfahrverbot, wenn ein Anhänger dran hängt. Bis heute findet man aber in einschlägigen Kommentierungen Verweise auf obergerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich bei einem 110er SW nicht um einen LKW handelt. In Beitrag #26 ist hierzu schon einiges gesagt. Das BayObLG meint in einem Beschluss vom 14.04.1997:

              Was unter einem LKW zu verstehen ist, wird in der StVO nicht bestimmt. Nach zutreffender Auffassung ist auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz abzustellen, wonach LKW KFZ sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeuges dienen, bestimmt sind. Unerheblich ist, welche Eintragung für das Fahrzeug in den KFZ-Papieren erfolgt ist.

              Aus der weiteren Begründung der Entscheidung ist aber zu schlussfolgern, dass Pick-Ups eher der Fraktion LKW zuzurechnen sind. Deshalb war der Betroffene in dieser Entscheidung mit seinem LKW mit Kabine und offener Ladefläche am Ende auch gescheitert. Anders sah es das OLG Hamm am 25.02.1997 in einem Fall mit einem Mitsubishi Pick-Up. Lustiges Originalzitat zu diesem "Mitsubishi-Fall":

              Diese Umstände legen für den Senat jedenfalls eher die Möglichkeit nahe, dass es sich bei dem vom Betroffenen gefahrenen KFZ um einen "Landrover" oder einen "Pick-Up" und damit wohl um einen PKW, jedenfalls aber nicht um einen LKW gehandelt hat.

              Also wird man wohl nicht nur in NRW sondern auch in Bayern am Sonntag mit Hänger freundlich durchgewunken. Nur muss man sich immer vergegenwärtigen, dass es diese obergerichtlichen Entscheidungen nur deshalb gegeben hat, weil ein Polizist und ein Untergericht es mal anders gesehen hat.
              Viervierundsiebzig und davon kein Meter langweilig!

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                #37
                AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

                Also mal ganz ehrlich, was 1997 einmal ein Gericht gesagt hat zu irgendwelchen EU Regelungen im KFZ Bereich ist nur noch von historischer Bedeutung.

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                  #38
                  AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

                  @Beuli

                  Ich versteh das mal als Frage (Hat das wegen des Alters der Entscheidung nicht nur historische Bedeutung?)!

                  Nein, das ist nicht von historischer Bedeutung, sondern die aktuelle Rechtslage. Sonst würden diese Entscheidungen nicht im aktuellen Kommentar zur StVO stehen. Außerdem hat sich die Gesetzeslage, auf die sich diese Entscheidungen beziehen, seit damals nicht geändert. Und schließlich würde ich die beiden Oberlandesgerichte nicht als "(irgend)ein Gericht" bezeichnen. Es sind die jeweils höchsten Gerichte des Bundeslandes, nach deren Entscheidungen sich irgendwelche anderen Gerichte zu richten haben.

                  Zu guter Letzt: Mit historischen Rechtslagen würde ich hier niemanden ohne besonderen Hinweis auf die überholte Situation langweilen.
                  Viervierundsiebzig und davon kein Meter langweilig!

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                    #39
                    AW: Fahrzeugklasse N1G - Beschränkungen?

                    So ist das. Die aktuelle Rechtslage ist immer die letztgültige. Insofern kann die auch ziemlich alt sein. Es gibt noch Rechtslagen aus düsteren Tagen die gültig sind.

                    Gruss Doc
                    Aktuell... vakantio.de/the-icarus-experiment

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