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Hallo Oliver das ist mir klar , der ``obere Teil ´´ war ein Zitat deshalb in ````` ´´´´ . Aber ich denke es ist auch alles wichtige geschrieben .
Und an die mit Anhänger am Sonntag Fahrer : Lasst euch nicht erwischen das wird verdammt teuer , auch für den Halter falls der nicht selbst fährt ! Bei nem ``Vollfenster Landy ´´ habt ihr sicher Recht das euch vermutlich sehr selten jemand kontrollieren wird mit nem HT ,HCPU , oder 130 er wäre ich deutlich vorsichtiger .
Das kommt drauf an wo Du Dich bewegst. Hier in Bayern (Ländergruppe) habe ich vom Landratsamt Landshut ein Schreiben erhalten (AH-StVO) wo dies für Sport- und Freizeitzwecke kein Problem darstellt.
Mehr brauche ich nicht.
Und sollte dies wirklich irgendwann ein Problem darstellen dann beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung für Sonntag und dies kostet 150,-€ für 3 Jahre.
Bei uns ist es halt nur Pferdetransport.
Benutzt mal die Suchfunktion.
Es gibt hier irgendwo (ca. anderthalb Jahre her) einen kilometerlangen Fred (ich glaube das waren 20 Seiten) zum Thema.
Mit Auszügen und Gesetzen und allem.
Auch mit den Spitzfindigkeiten, daß ein N1G eben kein LKW ist.
"LKW-Fahrverbot am Wochenende" oder so.
Gruß
HP
Auch mit den Spitzfindigkeiten, daß ein N1G eben kein LKW ist.
Ein Fahrzeug der Klasse N,ist immer ein LKW.
Im Einzelfall kann das von der Rennleitung oder einem Gericht anders betrachtet werden.
In besagtem Thread meinte jemand,er hätte damit nichts zu tun,
weil in Seinen Papieren das Kürzel LKW nicht zu finden sei.
Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
Kein Foto gemacht,Nichts gepostet
Ja, das war ich. Und ich hatte seinerzeit auch eine Begründung.
Und die hat sich auch nicht geändert.
In der aktuellen Anlage XXIX zum § 20 STVZO -EG- Fahrzeugklassen vom taucht das Wort LKW nicht auf.
"Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen."
Also LKW doch nur in Feld 5 bei BA-KLassifizierung.
Das Sonntagfahrverbot aus der StVO bezieht sich explizit auf "LKW" und nicht auf "Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge..."
Und selbst, wenn das das gleiche bedeutet, es steht da aber nicht und dann gilt es auch nicht.
Also Van, alles chic.
Zum Polizisten kann man sagen (auf jeden Fall mit HT): Das ist ein Lieferwagen. -Blick in die Zulassung- Da stehts doch, bloß in englisch wegen EU -----> Van.
Ob beim Station im Feld 5 BA oder BB steht, weiß ich nicht.
Ein Fahrzeug der Klasse N,ist immer ein LKW.
Im Einzelfall kann das von der Rennleitung oder einem Gericht anders betrachtet werden.
...
Moin Caruso,
Deine pauschale Aussage ist so definitiv nicht richtig.
Man denke zum einen an die entsprechenden "Sprinter"-Urteile, in denen ganz klar gemacht wurde, dass eben die Eintragung in den Papieren gemäß StVZO nichts mit der Einteilung gemäß STVO zu tun haben (Hier ist es zwar "nur" der Gegenteilige Fall (PKW bzw. Mischfahrzeug laut StVZO und nach STVO LKW).
Entsprechende Aussagen findet man auch von zig Behörden.
Der entsprechende Thread ist unter folgendem Link zu finden:
Eine entsprechende mit Aktenzeichen versehene Äußerung des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Politische Planung und Kommunikation habe ich erhalten und unter #165 gepostet.
Was meinst du wohl weshalb ich die Einzelfälle anführte.
Ja. Hier ist eine Einzelfallentscheidung notwendig. Und zwar prinzipiell immer.
Ich stoße mich nur an Deiner nicht korrekten Verallgemeinerung, dass N immer LKW ist. Denn dem ist einfach nicht so.
Und das schafft Verwirrung, die klargestellt werden muss.
Eine entsprechende mit Aktenzeichen versehene Äußerung des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Politische Planung und Kommunikation habe ich erhalten und unter #165 gepostet.
Dass, wenn kein LKW im Fahrzeugschein steht, es einem egal sein kann?
Ja. Dem widerspricht es schon. Allerdings auch nicht gänzlich. Die frühere Bezeichnung LKW im Fahrzeugschein gemäß StVZO hat sich eben auf die Definition im PBefG bezogen, wie es auch für die StVO gilt.
Somit war damals ein LKW ein LKW und alles andere eben kein LKW.
Da es aber aufgrund der EU-Gleichmache nicht mehr den LKW gibt, sondern nur noch die Klasse N, die eben nicht identisch ist mit der Definition des LKW im PBefG, kommt es hier zu diesen Verwirrungen und Problemen. Für die Zuweisung in die Klasse N gehört auch ein geringerer passiver Personenschutz, (noch) die Möglichkeit auf einen Airbag zu verzichten... Aufgrund dieser Kriterien und nicht wegen der hauptsächlich für Lastentransporte, müssen insbesondere die Defender SW nach StVZO als N-Klasse-Fahrzeuge eingetragen werden.
Das Steuerrecht und die StVO beziehen sich aber auf die einzige Definition in deutschen Gesetzen, dem PBefG. Und nach dem ist einzig die Bauart und die sich daraus ergebende hauptsächliche Nutzung entscheidend. Damit sind Stationswagen per se immer PKW (ohne gravierende Umbauten) und entsprechend zu besteuern und unterliegen demnach auch nicht dem Sonntagsfahrverbot unabhängig davon, ob mit oder ohne Hänger.
Hinsichtlich der Versicherung sieht das ganze natürlich wieder anders aus, diese orientieren sich i.A. an der Eintragung gemäß StVZO, sind dazu aber prinzipiell nicht verpflichtet, weswegen es hier auch einige gibt, denen es gelungen ist, ihre N-Klasse-Defender als PKW zu versichern.
Ich hoffe, die Ausführungen waren soweit einigermaßen verständlich.
Die frühere Bezeichnung LKW im Fahrzeugschein gemäß StVZO hat sich eben auf die Definition im PBefG bezogen, wie es auch für die StVO gilt.
Somit war damals ein LKW ein LKW und alles andere eben kein LKW.
Da es aber aufgrund der EU-Gleichmache nicht mehr den LKW gibt, sondern nur noch die Klasse N, die eben nicht identisch ist mit der Definition des LKW im PBefG, kommt es hier zu diesen Verwirrungen
Ich weiß ehrlich nicht,welche Verwirrungen du immer siehst.
Aus dem PBefG:
"Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind."
Die Unterklasse BB ist dann:
"BB | Van | Lastkraftwagen mit in den Aufbau integriertem Führerhaus"
In der Rili steht auch welche Fahrzeuge dieser Klasse nicht als Fahrzeuge der Klasse N betrachtet werden können.
Da fällt der Defender aber leider nicht drunter.
Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
Kein Foto gemacht,Nichts gepostet
Egal wie man die Bürokratentexte jetzt auslegt, aber ich hätte einfach keinen Bock im Fall einer Kontrolle wer weiß was für Diskussionen zu führen.
Es gab dazu schon (wie erwähnt) diverse Threads. Das Hängerziehen ist je nach Bundesland unterschiedlich ausgelegt. Fahre ich Sonntags mit einem N1G und Wohnwagen durch Bayern, werde ich wahrscheinlich (Ironie an) erschossen (Ironie aus), in NRW werde ich wohl freundlich durchgewunken.
Auch wenn ich (ebenfalls bereits geschrieben) eine Genehmigung meiner Gemeinde, Stadt oder was auch immer habe, einen Hänger am N1G zu ziehen, wird diese nicht unbedingt im Nachbarkreis anerkannt.
Gruß OLAF. PB
Es gibt solche und solche, aber mehr solche als solche.
Er hat geschrieben,die Zulassung als Fahrzeug N,
wäre der Grund,weswegen der Defender keinen Airbag hätte.
Jetzt wüsste ich gerne,wo geschrieben steht,
dass andere Fahrzeuge einen Airbag benötigen.
Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
Kein Foto gemacht,Nichts gepostet
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