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Da steht nicht, dass andere Fahrzeuge keine Arbeitsscheinwerfer nach vorne haben dürfen, dort müssen sie eben mit der Heckbeleuchtung gekoppelt sein,
Wenn man mal die Links öffnen würde,die als Argumentationshilfe hier eingestellt werden
und ein Bischen darin liest,findet man bei Arbeitsscheinwerfer:
"Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit
Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/
Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein."
Das meine ich mit falsch interpretieren.
Auf Lichttechnischen Einrichtungen,die als Arbeitsscheinwerfer dienen sollen,
dürfen keine Genehmigungszeichen vorhanden sein.
Ein Scheinwerfer,der zur Verwendung als Fernscheinwerfer genehmigt wurde,
wird mit einer illegalen Verdrahtung nicht zum Arbeitsscheinwerfer.
Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
Kein Foto gemacht,Nichts gepostet
Wenn man NICHT unter die Ausnahmeregelungen fällt gilt also:
- Arbeitsscheinwerfer nach vorne: nur zusammen mit Heckbeleuchtung
@ DominikS: Ja, kann man auch so lesen ... wobei sich mir der Sinn nicht erschließt, warum ausgerechnet bei diesen Ausnahmen die Kennzeichenbeleuchtung und Rückleuchten nicht mit leuchten müssen. Da ist es in meinen Augen logischer, dass der Gesetzgeber zusätzliche Scheinwerfer in Fahrtrichtung verbietet und nur die genannten Ausnahmen zulässt, zumal mir noch die Zitate von riensil und dem TÜV-Süd in Carusos Quelle im Ohr klingen:
"Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein."
Für mich wäre interessant, auf welche Richtlinie/welchen Gesetzestext die Aussage des TÜVs genau beruht. Ich würde die Aussage des TÜVs so interpretieren, dass Arbeitsscheinwerfer nicht versehentlich mit angehen dürfen, nur weil Begrenzungs-, Abblend- und/oder Fernlicht eingeschaltet wird, und die damit verbundenen negativen Folgen eintreten können (Blendung von Verkehrsteilnehmern, Betrieb während der Fahrt).
Mit §49a, Abs. 5 versucht der Gesetzgeber (so meine Vermutung) zu verhindern, dass ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit fahren/flüchten kann, ohne verfolgt oder identifiziert werden zu können (§52, Abs. 2 "Suchscheinwerfer" entspringt wohl der gleichen Intention).
Um beide Aussagen zu vereinen, wäre für mich eine Schaltung wie bei der Nebelschlussleuchte denkbar: Sobald Beleuchtung eingeschaltet wird, kann der Arbeitsscheinwerfer nach vorne zugeschaltet werden; wird die Beleuchtung abgeschaltet, geht der Arbeitsscheinwerfer mit aus; wird die Beleuchtung erneut eingeschaltet, bleibt der Arbeitsscheinwerfer aus, bis er erneut zugeschaltet wird. Aber das ist nur meine Interpretation und zu raten, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat, ist, ohne alle Quellen genau zu kennen, etwas Kaffeesatzlesen (und bleibt es vielleicht auch mit allen Quellen).
Was nach §49a zumindest nicht zulässig ist, ist, wie anfangs vorgeschlagen, einfach zusätzliche nach vorn gerichtete Scheinwerfer mit einem separaten Schalter "Arbeitsleuchte" und komplett eigenen Stromkreis aufs Dach zu schnallen.
Wenn man mal die Links öffnen würde,die als Argumentationshilfe hier eingestellt werden
und ein Bischen darin liest,findet man bei Arbeitsscheinwerfer:
"Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit
Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/
Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein."
Ich sehe da keinerlei Widerspruch. "Miit Fernscheinwerfer gekoppelt" (Fernlicht an = Arbeitsscheinwerfer an) ist was anderes als "lässt sich nur einschalten, wenn mindestens auch das Hecklicht brennt". Es sind grundsätzlich separate Schalter für das Arbeitslicht gefordert, und laut §49a Absatz 5 darf nach vorn wirkendes Arbeitslicht nur zusammen mit Heckbeleuchtung einschaltbar sein (ausgenommen die Ausnahmen).
Wo sollte auch die Besonderheit bei weißem Arbeitslicht nach vorn sein? Es ist doch vielmehr die große Besonderheit, dass rückwärtig gerichtetes Arbeitslicht verwendet werden darf, *obwohl* es weiß ist, und damit Einfluss auf die Signalwirkung der Farben für Front- und Heckbeleuchtung hat.
Das meine ich mit falsch interpretieren.
Auf Lichttechnischen Einrichtungen,die als Arbeitsscheinwerfer dienen sollen,
dürfen keine Genehmigungszeichen vorhanden sein.
Ein Scheinwerfer,der zur Verwendung als Fernscheinwerfer genehmigt wurde,
wird mit einer illegalen Verdrahtung nicht zum Arbeitsscheinwerfer.
In welchem Gesetzt steht das? Du meinst "§49a (1) ... Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht ..."? Daraus geht nicht automatisch hervor, dass ich für einen Anwendungsfall (hier Arbeitsscheinwerfer), der per Gesetz nur Anschluss- und Nutzungsvorschriften vorsieht, aber keinerlei Auflagen an die Leuchte hat, keine Leuchte verwenden darf, die eine *Genehmigung* (keine Pflicht) zur Verwendung als Leuchte Soundso hat. Man kann das hineininterpretieren, man kann damit aber auch über das Ziel hinausschießen. Im Zweifelsfall macht ein Dremel in 10 Sekunden jeden Scheinwerfer zu einer Leuchte ohne Genehmigung.
@ Caruso: Danke für die Lesetipp, obwohl ich dem vermutlich vorerst nicht nachgehen werde ... zumindest solange ich nicht selbst irgendwelche Umbauten vorhabe :) Ich hatte gehofft, dass vielleicht jemand die ursprüngliche Quelle weiß.
Im dem Link im Beitrag (Nr. 12) von CARUSO stellt die DEKRA die rechtliche Situation von Arbeitsscheinwerfern ganz einfach dar. Hier mal die entscheidende Textstelle:
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5.3.2 Arbeitsscheinwerfer Vorhandensein: zulässig Genehmigungszeichen: ohne Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar Beispiel: Es besteht hinsichtlich des Anbringungsortes keine besondere Vorschrift. Seite 67 von 91 AKE
Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein. Erforderlich ist stets ein separater Schalter. Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte. Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO). Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein: "Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig".
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Also kann man die Dinger anbringen, wie man möchte, sie dürfen in jede Richtung leuchten. Während der Fahrt darf man sie nicht benutzen. Sie dürfen NICHT mit anderen Leuchten gekoppelt sein. Und sie brauchen kein Genehmigungszeichen zu haben.
Viele Grüße
Sailor
Land-Rover Lightweight Diesel,
ex Königl. Landmacht der Niederlande
Also kann man die Dinger anbringen, wie man möchte, sie dürfen in jede Richtung leuchten. Während der Fahrt darf man sie nicht benutzen. Sie dürfen NICHT mit anderen Leuchten gekoppelt sein. Und sie brauchen kein Genehmigungszeichen zu haben.
... und der springende Punkt ist, wo das gesetzlich festgeschrieben ist und wie das genau zu verstehen ist! Denn genau so, wie Du das interpretiert hast, widerspricht es §49a STVZO (siehe Beitrag #14), dass ALLE nach vorn gerichteten Leuchten (bis auf die aufgeführten Ausnahmen) nur zusammen mit den Rücklichtern und der Nummernschildbeleuchtung einschaltbar sein dürfen. Und deswegen wäre es schön zu wissen, warum in dem Merkblatt vom TÜV/DEKRA etc. das so steht und wo das herkommt. Aus der EG-Richtlinie 76/756/EWG meines Wissens auch nicht.
Vielleicht müssen wir da mal einen TÜV-Prüfer fragen.
Ist aber schon erstaunlich, dass sich TÜV und DEKRA in ihren Merkblätter einig sind.
Andererseits sollte man auch keine schlafenden Hunde wecken (also lieber nicht beim TÜV fragen).
Denn wer baut schon Arbeitsscheinwerfer an sein Privatauto? Mir fallen da nur Geländewagenfahrer ein.
So wie die Regelung in den Merkblättern steht, ist sie ja für uns O.K.
Und wenn man mit dem TÜV-/DEKRA-Merkblatt und den danach angebauten Arbeitscheinwerfern zur Prüfstation fährt, können die ja nichts gegen die Arbeitsscheinwerfer sagen.
Viele Grüße
Sailor
Land-Rover Lightweight Diesel,
ex Königl. Landmacht der Niederlande
[FONT=Arial]Und sie brauchen kein Genehmigungszeichen zu haben.
Falsch.
Sie dürfen kein Genehmigungszeichen haben.
Wenn etwas nicht erforderlich ist,
dann steht dort:"keine besondere Vorschrift"
Das wird übrigens in dem anderen Buch genauer erläutert
und stützt sich auf Erl. 40 zu § 19 StVZO.
Im übrigen ist es nicht weiter verwunderlich,
dass TÜV und Dekra das gleiche schreiben,
weil das Dokument vom AKE ist.
Wer dazu gehört steht auf dem Deckblatt.
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