Wenn dies Ihr erster Besuch hier ist,
lesen Sie bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen
durch. Sie müssen sich vermutlich registrieren,
bevor Sie Beiträge verfassen können. Klicken Sie oben auf 'Registrieren', um den Registrierungsprozess zu
starten. Sie können auch jetzt schon Beiträge lesen. Suchen Sie sich einfach das Forum aus, das Sie am meisten
interessiert.
Meine Wahl für die Windschutzscheibe wäre vermutlich das Sputnik nano mobil der Fa. Hänsch, da dies entsprechend der Richtlinie gebaut ist und eine E-Kennzeichnung hat. Wie Olaf schon schrieb, werden da die Ordnungshüter im Falle eines Falles vermutlich als erstes drauf schauen. Viel Erfolg bei der Umsetzung.
Besten Gruß
Highlandy
Nachschlag: Habe gerade den Preis zu dem Sputnik gefunden - für Deine Zwecke neben der Straße würde ich das wohl auch nicht zahlen wollen ... .
Zuletzt geändert von Highlandy; 12.12.2013, 23:25.
Durch Zufall habe ich gerade den Absatz in der StVZO zu Frontblitzern und Heckwarneinrichtungen gefunden:
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.
(...)
(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen
1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
2. synchron blinken und
3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen. Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.
Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
(...)
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Frontblitzer sind verboten, da hilft nix, kein zedern und heulen (...).
Blitzer (egal ob Front oder Heck) sind in Deutschland nach diesem Absatz einzig Einsatzfahrzeugen vorbehalten, die auch die blaue Rundumleuchte tragen dürfen und selbst die dürfen die Heckblitzer nur im Stand oder bei sehr langsamer Fahrt einsetzen. Die einzig legale Möglichkeit, die gelben Blitzer außen fest montiert in Deutschland zu benutzen, ist damit wohl eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO. Hat man eine Genehmigung, müssen die Dinger eine Bauartgenehmigung nach der in Beitrag #29 genannten ECE-Regelung Nr. 65 haben.
Beste Grüße
Highlandy
Zuletzt geändert von Highlandy; 14.12.2013, 17:15.
Die Firma Haensch bietet lediglich zwei Blinkleuchten für private Nutzer an.
"Effekta Doppelblitz-Magnetleuchten" für das Dach und "effekta-Rückwärts-Warnsysteme" für das Heck sind demnach für Privatleute erlaubt.
Hier der Link:
Hänsch entwickelt und produziert seit 1984 innovative, optische und akustische Warnsysteme für Auto und Verkehr â für den deutschen sowie den internationalen Markt
Alle anderen Artikel sind, so wie es schon Highlandy in Beitrag 32 schrieb, für Privatleute verboten.
Fahrten bei großen Veranstaltungen durch Menschenmengen würde ich immer vermeiden, da hilft auch keine Blinkleuchte.
Viele Grüße
Sailor
Land-Rover Lightweight Diesel,
ex Königl. Landmacht der Niederlande
Wenn ich den Gesetzestext richtig Verstehe bezieht er sich auf Blaue und Gelbe Kennleuchten.
Dann Spricht nichts gegen Weiß / Rot.
Auf Privatgrund nicht, nein. Auf Privatgrund kannst Du allerdings auch mit Gelb- oder Blaulicht rumfahren. Im öffentlichen Verkehrsraum fährst Du damit eine Beleuchtungseinrichtung ohne Zulassung durch die Gegend.
Man kommt sich in diesem Thread langsam vor wie bei Motor Talk...>k
Nochmal in aller Deutlichkeit: entweder gelb mit Ausnahmegenehmigung durchs zuständige RP und zugelassenen Leuchten - oder gar nicht. Da gibts keine Ausnahme.
Ich weiß wovon ich rede, ich hab nämlich eine solche Genehmigung, wahlweise mit gelben Funzeln umherzufahren (Dach Hänsch Comet M LED, Front Axixtech Xtreme, Heck Hänsch Typ 43 LED). Im Wald oder auf Mittelalterfesten hab ich die allerdings noch nie benutzen müssen.....
Stell doch einfach einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung. Wenn Du die Leuchten wirklich brauchst, gibts die auch. Wenn nicht - nicht.
gegen weiß/rot spricht, dass der Blitzer in diesen Farben nirgends in der StVZO oder sonstwo erwähnt ist:
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen. (...)
Quelle: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43 S. 2803, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013), §52, Abs. 3 und Abs 11.
Den Satz würde ich tatsächlich so deuten, dass alles, was nicht erlaubt ist, in diesem Fall auch verboten ist. Grundsätzlich müssen sie den oben genannten EU-Richtlinien entsprechen und bedürfen einer Zulassung.
Soweit ich das überblicke sind als richtungsgebundene Blinklichter nur erlaubt:
- blaue Frontblitzer für Einsatzfahrzeuge (§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten, Abs.3, unten),
- gelbe Heckwarneinrichtung nur in Kombination mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten, Abs. 11),
- gelbe Warneinrichtung, mobil außen oder innen bzw, fest nur innen (§53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste, Abs. 3),
- Beleuchtungseinrichtungen mit Ausnahmegenehmigung (§70 Ausnahmen).
Wir verarbeiten personenbezogene Daten über Nutzer unserer Website mithilfe von Cookies und anderen Technologien, um unsere Dienste bereitzustellen, Werbung zu personalisieren und Websiteaktivitäten zu analysieren. Wir können bestimmte Informationen über unsere Nutzer mit unseren Werbe- und Analysepartnern teilen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
Wenn Sie unten auf "Einverstanden" klicken, stimmen Sie unserer Datenschutzrichtlinie und unseren Datenverarbeitungs- und Cookie-Praktiken wie dort beschrieben zu. Sie erkennen außerdem an, dass dieses Forum möglicherweise außerhalb Ihres Landes gehostet wird und Sie der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten in dem Land, in dem dieses Forum gehostet wird, zustimmen.
Kommentar