Grmpf.
Auzug:
VERBRINGUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT
Ein Kraftfahrzeug kann grundsätzlich nur mit amtlichem Kennzeichen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem muss das Fahrzeug haftpflichtversichert sein. Es empfiehlt sich für den Halter, als Versicherungsnachweis die „Grüne Karte“ mitzuführen.
Das amtliche Kennzeichen gilt auch als Versicherungsnachweis. So können Kraftfahrzeuge mit einem europäischen amtlichen Kennzeichen innerhalb der EU frei verkehren, ohne dass beim Grenzübertritt kontrolliert wird, ob eine Haftpflichtversicherung besteht.
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug legal in einen anderen Mitgliedstaat zu überführen: mit einem Händlerkennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen.
Kraftfahrzeug mit Händlerkennzeichen
Mit dem Händlerkennzeichen können Kfz-Händler Fahrzeuge kurzzeitig im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, ohne dass sie offiziell zugelassen werden müssen. Die meisten Mitgliedstaaten stellen eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Beziehung zwischen dem Kennzeichen und dem Halter dient, oder verlangen vom Inhaber des Kennzeichens, ein Fahrtenbuch zu führen.
Kraftfahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen
Mit der Kurzzeitzulassung kann ein Kraftfahrzeug vorübergehend gefahren werden, bis es die endgültige Zulassung erhält. Die Freizügigkeit von Kraftfahrzeugen mit Kurzzeitzulassung kann nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, bei Fahrzeugdiebstahl oder bei Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung eingeschränkt werden.
Die Versicherung muss im Bestimmungsland abgeschlossen werden.
Zitat Ende
Also ...
- Kurzzeitkennzeichen besorgen
- Wer möchte extra grüne Karte besorgen. Wobei hier explizit steht "es empfiehlt sich" und nicht "es muß".
- Zum Auto der Träume fahren, laufen, radeln, paddeln, fliegen
- VIN in das "rosa Zettelchen" eintragen
- Kennzeichen anbringen
- nach Hause fahren.
That's it, folks.
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