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Hoppla: Meine Winde hat kein CE

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    #31
    AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

    [QUOTE=DominikS;1099079] Importiert man Waren für den Eigengebrauch, greift das Gesetz nicht.QUOTE]

    Gibt es dafür belastbare Quellen, oder ist das Deine Interpretation?
    Das hieße genaugenommen, dass der Großhandel nur Maschinen mit CE vertreiben dürfte und der Einzelhandel an den Endverbraucher jeden Dreck.

    Dann hätte das Gesetz seinen Sinn weit verfehlt, oder?

    Gruß Marc

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      #32
      AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

      Ist Dir ein Gesetz nicht belastbar genug?

      Handel ist Handel, egal ob an Endkunden oder Gewerbetreibende. Das Gesetz sagt unmissverständlich "Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit..." und die "Geschäftstätigkeit" bezieht sich da auf den Verkäufer, zu welchem Personenkreis der Käufer gehört ist dem Gesetz egal. Der Hersteller (wenn er einen Sitz in der EU hat und von hier an die Verkäufer vertreibt) oder der Verkäufer selbst (wenn er direkt aus Nicht-EU-Ausland importiert und der Hersteller keine Bescheinigung ausstellt) soll sicherstellen, nur Produkte in den Markt zu bringen, die die Anforderungen erfüllen.

      Bei Importen von außerhalb der EU kann jeder Importeur selbst eine CE-Konformitätserklärung ausstellen, das ist absolut üblich und ohnehin ja nur ein selbstverfasstes Schreiben (keine wirklichen Prüfungskosten durch dritte Instanzen). Damit wird der Importeur dann auf dem Papier zum Hersteller des Produktes (der eigentliche Hersteller quasi Auftragsfertiger) und hat auch die Produkthaftung am Bein. Natürlich muss das Produkt die durch die Erklärung bescheinigten Anforderungen auch erfüllen, sonst macht er sich rechtlich angreifbar. Wie hier beschrieben, jeweils Fall 2

      Aber wie in §1 ProdSG mal ausnahmsweise unzweideutig steht, findet das Gesetz nur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Anwendung. Ein privater Import (ohne Verkaufsabsicht, also für den Eigengebrauch) aus dem Nicht-EU-Ausland fällt nicht unter dieses Gesetz. Der Hersteller oder Verkäufer im Nicht-EU-Ausland unterliegt diesem Recht nicht und der Privatmann ist von diesem Gesetz nicht eingeschlossen.

      Der Zoll gibt auf Nachfrage (und auf deren Website) regional unterschiedlich auch anders lautende Auskünfte, ebenso diverse Kammern und ähnliche Institutionen, nämlich dass auch beim Privatimport eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, allerdings wird dabei keine Gesetzesgrundlage genannt. Das ist das Ergebnis der Lobbyarbeit derer, die gewerbstätig importieren und selbst eine Konformtitätserklärung ausstellen, um die Produkte dann für den 5- bis 10-fachen zu verkaufen. Wenn der Zoll sich mit so einer Behauptung querstellt bloß nicht abwimmeln lassen, auf die geltenden Gesetze verweisen und die das Gegenteil beweisen lassen. Da sieht es dann nämlich eng aus und die kommen mit ihrem Formular, in dem der Empfänger die Privatnutzung bestätigen soll. Natürlich gibt es Produkte, da werden die erstmal skeptisch und lassen sich nicht so leicht überzeugen, dass das wirklich für Privatgebrauch ist (eine Hebebühne z.B.). Ungünstig ist auch, wenn die Sendung an eine Firmenadresse gerichtet ist.
      Grüße | Dominik

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        #33
        AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

        Moin Dominik
        Ich komm da immer noch nicht ganz hinterher.
        1.Du schreibst, dass wenn man für den Eigenverbrauch importiert, das Gesetz nicht greift.
        2.Du schreibst, das es nach dem Gesetz unerheblich wäre, zu welchem Personenkreis der Käufer gehört.
        3.Du schreibst:"Wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit... ...und die Geschäftstätigkeit bezieht sich auf den Verkäufer."

        Folglich steht Satz 1 im Widerspruch zu Satz 2.
        Und der Verkäufer aus dem außereuropäischen Ausland geht doch einer Geschäftstätigkeit nach.

        "Aber wie in §1 ProdSG mal ausnahmsweise unzweideutig steht, findet das Gesetz nur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Anwendung. Ein privater Import (ohne Verkaufsabsicht, also für den Eigengebrauch) aus dem Nicht-EU-Ausland fällt nicht unter dieses Gesetz. Der Hersteller oder Verkäufer im Nicht-EU-Ausland unterliegt diesem Recht nicht und der Privatmann ist von diesem Gesetz nicht eingeschlossen."

        Ist das der Gesetzestext oder Deine Meinung?
        Gruß Marc

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          #34
          AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

          Zitat von DominikS Beitrag anzeigen
          Importiert man Waren für den Eigengebrauch, greift das Gesetz nicht.

          Gibt es dafür belastbare Quellen, oder ist das Deine Interpretation?
          Das hieße genaugenommen, dass der Großhandel nur Maschinen mit CE vertreiben dürfte und der Einzelhandel an den Endverbraucher jeden Dreck.

          Dann hätte das Gesetz seinen Sinn weit verfehlt, oder?

          Gruß Marc




          solange man die winde z.b. NICHT gewerblich,also nur im eigenbedarf,nutzt spielt
          die CE kennzeichnung überhaupt keine rolle.da kann ich auch mit einer selbstgebauten
          winde arbeiten.
          CE ist weder eine norm,noch ein gesetz sondern ein verwaltungskennzeichen !

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            #35
            AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

            Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
            Moin Dominik
            Ich komm da immer noch nicht ganz hinterher.
            1.Du schreibst, dass wenn man für den Eigenverbrauch importiert, das Gesetz nicht greift.
            Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
            2.Du schreibst, das es nach dem Gesetz unerheblich wäre, zu welchem Personenkreis der Käufer gehört.
            Das Gesetz soll den Konsumenten/Käufer schützen, egal ob der Käufer ein Privatmann ist oder ein Geschäftsmann. Du hattest in #31 geschrieben (weil missverstanden), dass dann ja der Geschäftskunde geschützt wäre, dem Privatkunden könnte aber jeder Mist angedreht werden. Dem Gesetz ist es völlig egal, wer kauft, es geht bei dem Gesetz nämlich ausschließlich um Pflichten, die dem Vertreiber (Hersteller/Verkäufer) auferlegt werden. Dem Käufer werden durch dieses Gesetz keine Pflichten auferlegt. Es wäre ja auch ziemlich schwachsinnig, wenn der Käufer sicherstellen muss, ob der Hersteller bzw. behelfsweise der Verkäufer (wenn Hersteller rechtlich nicht greifbar => außerhalb EU) gewisse Sicherheitsauflagen einhält. >k

            Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
            3.Du schreibst:"Wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit... ...und die Geschäftstätigkeit bezieht sich auf den Verkäufer."
            Folglich steht Satz 1 im Widerspruch zu Satz 2.
            Und der Verkäufer aus dem außereuropäischen Ausland geht doch einer Geschäftstätigkeit nach.
            Bei gewerblichen Käufern ist das Problem eben §1 Absatz 2:
            „Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können

            Leider gibt es eine Unschärfe in der Formulierung durch "überwachungsbedürftiger Anlagen". Der Text erklärt weder, was unter überwachungsbedürftig zu verstehen ist, noch wie Anlagen abgegrenzt werden. Ist überwachungsbedürftig, was regelmäßig geprüft werden muss (technische Prüfstellen, Schornsteinfeger, ...)? Oder sind es Geräte, die nicht selbsttätig arbeiten, also von einer Person geführt oder beaufsichtigt werden müssen? Oder sind es alle Geräte, die ein theoretisches Gefährdungspotential haben (also z.B. alle elektrischen Geräte, im Zweifelsfall können alle in Brand geraten)? Und was genau meint "Anlagen"? Sind damit größere Geräte/Maschinen gemeint oder praktisch jedes Gerät, jede Konstruktion?

            Diese Unschärfe ist etwas, was im Bedarfsfall Gerichte zu klären haben (vielleicht auch schon haben). Weil das so ist, geht man auf Nummer sicher und nimmt einfach den schlimmsten Fall an: jedes elektrische oder mechanische Gerät ist eine Anlage und weil sich immer irgendeine Gefahrensituation erdenken lässt, sind auch alle überwachungsbedürftig. Wie gesagt, dass muss man nicht so sehen, aber dann sind gegebenenfalls Gerichte gefragt. So ist man aber auf der sicheren Seite und kommt damit zu diesem Ergebnis:

            Wenn das Produkt gewerblich eingesetzt (betrieben) wird oder Beschäftigte mit dem Produkt arbeiten, dann gilt das Gesetz auch für den Käufer. Ein kennzeichnungspflichtiges Gerät, das keine CE-Kennzeichnung hat, darf in keiner Firma eingesetzt werden, egal ob damit nur der Inhaber und Geräte-Eigentümer in Kontakt kommt oder auch dessen Angestellte. Firma = keine Geräte ohne CE (sofern erforderlich!), selbst wenn das Gerät funktionslos im Fundament vergossen ist. Ob eine Gefährdung möglich ist oder nicht, spielt hier keine Rolle. Der Unternehmer könnte jedoch einfach selbst eine CE-Bescheinigung ausstellen (die muss dann natürlich auch vom Gerät erfüllt werden, also Wahrheitsgemäß sein), wird damit zum Hersteller und hat die Produkthaftung, hat nun aber auch ein Gerät mit CE ;-)

            Für einen Privathaushalt gilt das Gesetz aber auch, wenn dieser über Beschäftigte (z.B. eine Putzfrau) verfügt. Hier gilt das Gesetz aber nur, wenn die Beschäftigten gefährdet werden können. Ein Staubsauger ohne CE ist unzulässig, wenn die Putzfrau damit arbeitet. Wenn der Staubsauger vom Netz getrennt UND vor der Putzfrau verschlossen aufbewahrt wird, ist das aber kein Problem, weil ein Staubsauger ohne Strom kein mittelbares Gefährdungspotential (z.B. Brand durch Kurzschluss) hat und da er verschlossen verwahrt wird auch kein unmittelbares Gefährdungspotential (Finger klemmen, in Betrieb nehmen und Stromschlag erleiden) besteht. Wenn ein Gerät aber ein ständiges Gefährdungspotential hat, z.B. die angeschlossene Mehrfachsteckdosenleiste im Heizungskeller, zu dem die Putzfrau keinen Zugang hat, ist dies nicht zulässig, weil es bedingt durch den Netzanschluss jederzeit zu einer Gefahrensituation kommen könnte (z.B. Brand durch Überlastung).

            In dem Gesetz geht es nicht nur um CE, das dient hier nur als Beispiel. Ist aber auch egal, weil es nichts daran ändert, ob das Gesetz nun für den Einzelnen gilt oder nicht.

            Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
            "Aber wie in §1 ProdSG mal ausnahmsweise unzweideutig steht, findet das Gesetz nur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Anwendung. Ein privater Import (ohne Verkaufsabsicht, also für den Eigengebrauch) aus dem Nicht-EU-Ausland fällt nicht unter dieses Gesetz. Der Hersteller oder Verkäufer im Nicht-EU-Ausland unterliegt diesem Recht nicht und der Privatmann ist von diesem Gesetz nicht eingeschlossen."
            Ist das der Gesetzestext oder Deine Meinung?
            Wie zuvor erklärt: der Anwendungsbereich des Gesetzes (für wen es gilt) ist klar definiert, leicht verständlich und auch kurz gehalten. Wer durch den Anwendungsbereich (§1) nicht erfasst wird, für den gilt das Gesetz nicht. Lies es durch, ist nicht lang. Privatpersonen ohne Beschäftigte sind von diesem Gesetz nicht erfasst. Wenn Privatpersonen Beschäftigte haben, dann gilt das Gesetz, wenn die Beschäftigten gefährdet werden könnten (ist dann eben fallabhängig).

            Ein solches Gesetz zur Produktsicherheit und CE-Kennzeichnung gibt es in jedem EU-Land. Deshalb muss, wer Produkte in der EU herstellt und in der EU vertreibt, für eine Einhaltung des Gesetzes (und letztlich auch eine Kennzeichnung) sorgen. Ist dies nicht gegeben, darf das Produkt nicht auf den Markt, kann also auch nicht gekauft werden. Wenn sich herausstellt, dass ein vorhandenes Produkt diese Anforderungen nicht (mehr) erfüllt, wird es vom Markt genommen (z.B. freiwillige Rückrufaktionen oder eben unfreiwillig). Dabei geht es aber nur um bislang unverkaufte Produkte. Niemand wird enteignet, ob jemand ein solches Produkt weiter verwenden möchte, ist eine andere Sache.

            Länder außerhalb der EU haben diese Pflicht nicht, weil in diesen Ländern nicht die EU-Gesetze gelten. Das heißt nicht, dass diese Länder nicht ähnliche Regelungen haben, die auch weitaus strenger sein können. Wenn diese Firmen in der EU verkaufen wollen, dann können sie freiwillig eine CE-Kennzeichnung vornehmen, weil das für den Absatz besser ist (nicht jeder Importeur will Hersteller werden => Produkthaftung). Macht dies der Hersteller nicht und ein Verkäufer möchte das Produkt aber unbedingt verkaufen, dann muss der Importeur (Verkäufer) die "Prüfung" eben selbst vornehemen, eine Bescheinigung ausstellen, den CE-Aufkleber anbringen und was sonst noch gefordert wird (Anleitung, Gefahrenhinweise in Landessprache etc.). Nur: ist der Importeur eben Privatmann und will nicht handeln, dann betrifft ihn das Gesetz gar nicht!
            Grüße | Dominik

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              #36
              AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

              Zitat von DominikS Beitrag anzeigen
              (...)
              Bei gewerblichen Käufern ist das Problem eben §1 Absatz 2:
              „Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können

              Leider gibt es eine Unschärfe in der Formulierung durch "überwachungsbedürftiger Anlagen". Der Text erklärt weder, was unter überwachungsbedürftig zu verstehen ist, noch wie Anlagen abgegrenzt werden. Ist überwachungsbedürftig, was regelmäßig geprüft werden muss (technische Prüfstellen, Schornsteinfeger, ...)? Oder sind es Geräte, die nicht selbsttätig arbeiten, also von einer Person geführt oder beaufsichtigt werden müssen? Oder sind es alle Geräte, die ein theoretisches Gefährdungspotential haben (also z.B. alle elektrischen Geräte, im Zweifelsfall können alle in Brand geraten)? Und was genau meint "Anlagen"? Sind damit größere Geräte/Maschinen gemeint oder praktisch jedes Gerät, jede Konstruktion?

              Diese Unschärfe ist etwas, was im Bedarfsfall Gerichte zu klären haben (vielleicht auch schon haben). Weil das so ist, geht man auf Nummer sicher und nimmt einfach den schlimmsten Fall an: jedes elektrische oder mechanische Gerät ist eine Anlage und weil sich immer irgendeine Gefahrensituation erdenken lässt, sind auch alle überwachungsbedürftig. Wie gesagt, dass muss man nicht so sehen, aber dann sind gegebenenfalls Gerichte gefragt. So ist man aber auf der sicheren Seite und kommt damit zu diesem Ergebnis: (...)
              Ist eindeutig erklärt - bei Gesetzen und Normen immer schön die Begriffsbestimmungen und Definitionen lesen:
              Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
              "Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)"
              Abschnitt 1
              Allgemeine Vorschriften
              (...)
              § 2 Begriffsbestimmungen
              Im Sinne dieses Gesetzes
              (...)
              30 sind überwachungsbedürftige Anlagen

              a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
              b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
              c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
              d) Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
              e) Aufzugsanlagen,
              f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
              g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
              h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
              i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

              Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden, (...).
              Besten Gruß

              Highlandy
              Zuletzt geändert von Highlandy; 13.11.2013, 23:52.
              Anybody who loves whisky can't be all bad.

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                #37
                AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

                Wow, worueber ihr euch die Koepfe zerbrechen koennt, ich staune.

                Als ob so ein olles CE- Zeichen auch nur irgendwas garantiert, die Winde muss funktionieren und mich gegebenenfalls aus einer misslichen Lage befreien, da gehe ich nicht erst schauen ob da ein CE Zeichen drauf ist.
                Ausserdem werde ich meine Winde kaum auf der Autobahn benutzen, sondern irgendwo am Arsch der Welt, wo mich kein Schwein nach einer CE Zertifizierung meiner Winde fragen wird.
                Wenn den TUV sowas interessieren sollte, wird die Winde eben abgedeckt. (hier wo ich lebe gibt's eh keinen TUV)

                GS-ist auch so was worauf man sich totaal verlassen kann:





                Alles CHINASCHROTT!!!


                Chris

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                  #38
                  AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

                  Moin Diminik, schön erklärt, Danke.

                  Ich denke, die meisten Verständnisprobleme oder Mißverständnisse kommen dadurch zustande, dass hier viel geschrieben wird, aber niemand beim Lesen erkennen kann, ob es sich beim Text um Gesetzestext, Kommentar oder Interpretationen, bzw. eigene Meinungen und Schlussfolgerungen handelt. Das würde vieles vereinfachen.

                  Gruß Marc

                  Kommentar


                    #39
                    AW: Hoppla: Meine Winde hat kein CE

                    So: Gerade mit "meinem" TÜV-Prüfer gesprochen. Den interessiert nicht, ob das Dingens CE hat, oder nicht!

                    Vielen Dank für die Hilfe.
                    ...von Bullerbü nach Babylon....

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