@pernod dass das geht weiß ich, weil bereits mehrfach im direkten Umfeld miterlebt.
Einen Anruf später...
Modellfall Auto ohne Nummer und ohne Papiere und ohne deutsche Zulassung in der Vergangenheit
1. Verfügungsberechtigung über Notar. Das ist der Ersatz für den Eigentumsnachweis, also Kaufvertrag, o.ä.
2. Antrag auf Ausstellung ZB II, ehemals Brief genannt, gem. §12 FZV. Das ist der Paragraph über die Zulassungsbescheinigung, dankenswerterweise etwas schwammig gehalten. In diesem Zusammenhang nachweisen, dass ein vergleichbares Fahrzeug zugelassen ist. Das Amt kann sich dem nicht verweigern (was es aber oft und gerne tut). Das Amt kann eine erweiterte Auskunft zu dem Fahrzeug einholen (ehem. KBA Auskunft) und das Verfahren verzögern, aber nicht verweigern. Gleichstellungsgrundsatz. Das Amt kann auch verlangen, dass ein Nachweis über die Vergleichbarkeit geführt wird. In der Regel ist das mit dem Vollgutachten aber bereits erledigt, da man dies ja heute auf Basis des Typenblattes macht. Typenblätter gibt es wohl sinnigerweise nur für Fahrzeuge, die grundsätzlich zulassungsfähig sind.
3. Mit dem Brief wird dann auch eine Nummer vergeben
4. die Nummer wird durch den TÜV oder Dekra eingeschlagen.
5. Et voilá: Road Legal.
Was mit Bugattis aus den 30ern geht, geht auch mit beuligen Serien aus den 70ern. Das tut nur beim ersten Mal richtig weh, ich denke ab der zweiten Zulassung flutscht das dann schon geschmeidiger.
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