Ich vergaß noch den 21er. Hier Absatz 2
"Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre."
Jetzt bin ich auf das Prüfprotokoll eines obskur (unbekannt da nicht dokumentiert) gebauten Rahmens im Rahrzeug gespannt. Viel mehr als Hämmerchen und in Augenscheinnahme bleiben da nicht. Jeder der auch nur einen Funken Ahnung vom Material hat, wird sofort sagen, dass man damit allenfalls Dimension, Farbe und äußere Schadensfreiheit begutachten kann. Verwindung? Elastizität? Stabilität? Fehlanzeige. Das ist also objektiv technisch im Rahmen der 21er Prüfung vor Ort technisch gar nicht durchführbar. Deswegen gibt es ja für derlei Dinge dort nicht prüfbarer Bauteile gem. §19 zwingend die Gutachten vorgelagerter Anstalten. Womit wir wieder bei der elastischen Auslegung der Befugnisse Einzelner Prüfer wären und dem Grund, warum auch die Zinkabhängigen vor dem Termin Magengrummeln haben. Es handelt sich eben um regellose Ausnahmen in einem ansonsten nach Möglichkeut hermetisch geregelten System.
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